Umsatzgrenzen und Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht in Österreich

Kompakter Überblick zu Umsatzgrenzen und Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht in Österreich inklusive der Kalte-Hände-Änderung 2026.

am Mittwoch, 22. Juli 2026
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Umsatzgrenzen und Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht in Österreich

Die wichtigsten Umsatzgrenzen für die Registrierkassenpflicht in Österreich

Nach den RKSV-Vorgaben ist eine elektronische Registrierkasse Pflicht, wenn beide Grenzen überschritten werden: ein Jahresumsatz von netto 15.000 Euro je Betrieb und Barumsätze von netto 7.500 Euro im Jahr. Wird nur eine der beiden Grenzen überschritten, besteht keine Registrierkassenpflicht. Die Grundlagen erklärt unser RKSV-Leitfaden.

Die Kalte-Hände-Regelung und die Änderung 2026

Die sogenannte Kalte-Hände-Regelung gilt für Umsätze im Freien – etwa an Marktständen, Verkaufswagen oder saisonalen Ständen. Seit 1. Jänner 2026 liegt die Jahresumsatzgrenze dieser Ausnahme bei netto 45.000 Euro (bis Ende 2025: 30.000 Euro). Dieselbe erhöhte Grenze gilt seit 2026 auch für Alm-, Berg- und Schutzhütten, Buschenschanken und kleine Vereinskantinen. Bis zu dieser Grenze ist eine vereinfachte Losungsermittlung („Kassasturz“) möglich.

Die Kleinunternehmerregelung

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze liegt seit 1. Jänner 2025 bei 55.000 Euro brutto Jahresumsatz. Wichtig: Diese USt-Befreiung ist von der Registrierkassenpflicht unabhängig – die RKSV-Grenzen von 15.000/7.500 Euro gelten auch für Kleinunternehmer:innen. Was das für Gründer konkret bedeutet, zeigt unser Leitfaden für Kleinunternehmer und Gründer.

Weitere Ausnahmen

  • Onlinehandel ohne Barumsätze: Wer ausschließlich unbar (z. B. per Online-Zahlung) kassiert, überschreitet die Barumsatzgrenze nicht.
  • Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten mit Einzelumsätzen bis 20 Euro: vereinfachte Regeln statt Registrierkassenpflicht.
  • Gelegentliche, geringfügige Umsätze etwa bei Wohltätigkeitsveranstaltungen gemeinnütziger Vereine.
  • Umsätze im Freien und Hütten/Buschenschank/Kantinen bis zur 45.000-Euro-Grenze (siehe oben).

Fazit

Die genaue Kenntnis der Umsatzgrenzen und Ausnahmen hilft, unnötige Verpflichtungen zu vermeiden – und rechtzeitig zu handeln, wenn die Grenzen erreicht werden. Wenn die Registrierkassenpflicht greift, ist Lonio mit einer RKSV-konformen Registrierkasse inklusive FinanzOnline-Anmeldung schnell startklar – wie die Anmeldung abläuft, zeigt unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Wie hoch ist die Hauptgrenze für die Registrierkassenpflicht in Österreich?

Jahresumsatz über netto 15.000 Euro UND Barumsätze über netto 7.500 Euro – erst wenn beide überschritten sind, gilt die Pflicht.

Was hat sich 2026 bei der Kalte-Hände-Regelung geändert?

Die Jahresumsatzgrenze dieser Ausnahme wurde mit 1. Jänner 2026 von netto 30.000 auf 45.000 Euro angehoben – ebenso für Hütten, Buschenschanken und kleine Vereinskantinen.

Sind Kleinunternehmer von der Registrierkassenpflicht befreit?

Nein, nicht automatisch: Die USt-Kleinunternehmerregelung (55.000 Euro brutto seit 2025) und die Registrierkassenpflicht sind getrennte Regelungen. Maßgeblich bleiben die RKSV-Grenzen von 15.000/7.500 Euro.

Brauche ich unter der Grenze keine Registrierkasse?

Nein, solange beide Grenzen (Umsatz und Barumsatz) nicht überschritten werden, entfällt die Pflicht; eine individuelle Prüfung mit einem Steuerberater wird dennoch empfohlen.

Quellen: WKO – Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (Stand 1.1.2026) · oesterreich.gv.at – Kalte-Hände-Regelung · USP – Kleinunternehmerregelung ab 2025

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die konkrete Situation Ihres Unternehmens wenden Sie sich bitte an Ihre steuerliche Vertretung.

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